Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Tierschutzverordnung (TSchV)
vom 23. April 2008 (Stand am 1. Februar 2022)
Art. 46Schutz vor Hitze
In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.