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Art. 67 Beleuchtung
1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. 2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden. 3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden. |