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Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. |