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Art. 83 Kommission für Stalleinrichtungen
1 Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.88 2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.89 3 Das BLV kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BLV ihr vorlegt. 88 Fassung gemäss Ziff. I 6.4der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 89 Fassung gemäss Ziff. I 6.4der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). |