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Art. 40 Anbindehaltung
1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 2 Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen. 3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. 5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. |