|
Art. 106 Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt. 2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre. 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:
5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. |