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Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere 139
1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen. 2 Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden. 139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |