Tierschutzverordnung
(TSchV)


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Art. 143 Tierbestandeskontrolle

1 Ver­suchs­tier­hal­tun­gen müs­sen ei­ne Tier­be­stan­des­kon­trol­le füh­ren, die nach Tier­ar­ten An­ga­ben ent­hält über:

a.
den Zu­wachs (Da­tum, Ge­burt oder Her­kunft; An­zahl);
b.
den Ab­gang (Da­tum, Ab­neh­mer oder Tod, Ur­sa­che des To­des wenn be­kannt; An­zahl);
c.
die all­fäl­li­ge Mar­kie­rung.

2 Gen­tech­nisch ver­än­der­te Tie­re so­wie be­las­te­te Mu­tan­ten sind in der Tier­be­stan­des­kon­trol­le nach Li­nie oder Stamm ge­trennt zu er­fas­sen.

3 Die Auf­zeich­nun­gen sind leicht ver­ständ­lich zu ge­stal­ten und den Voll­zugs­be­hör­den zur Ver­fü­gung zu hal­ten. Sie müs­sen wäh­rend drei Jah­ren auf­be­wahrt wer­den.

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