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Tierschutzverordnung
(TSchV)

Art. 53 Fütterung

1 Scha­fe müs­sen min­des­tens zwei­mal täg­lich Zu­gang zu Was­ser ha­ben. Kann dies im Söm­me­rungs­ge­biet nicht ge­währ­leis­tet wer­den, so ist durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men si­cher­zu­stel­len, dass der Was­ser­be­darf der Tie­re ge­deckt wird.

2 Über zwei Wo­chen al­ten Läm­mern muss Heu oder an­de­res ge­eig­ne­tes Rau­fut­ter zur frei­en Auf­nah­me zur Ver­fü­gung ste­hen. Stroh darf nicht als al­lei­ni­ges Rau­fut­ter ver­wen­det wer­den.