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Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. 2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:
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