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Art. 94 Bewilligungsverfahren
1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.102 2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten. 3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BLV. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |
