Tierschutzverordnung
(TSchV)


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Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen

1 Das ge­ziel­te Ver­paa­ren von Haus­hun­den und -kat­zen mit Wild­tie­ren ist ver­bo­ten.

2 Bei der Zucht von Hun­den ist die Se­lek­ti­on un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Ein­satz­zweckes dar­auf aus­zu­rich­ten, Hun­de mit aus­ge­gli­che­nem Cha­rak­ter, gu­ter So­zia­li­sier­bar­keit so­wie ge­rin­ger Ag­gres­si­ons­be­reit­schaft ge­gen­über Men­schen und Tie­ren zu er­hal­ten.

3 Zeigt ein Hund ein Über­mass an Ag­gres­si­ons­ver­hal­ten oder Ängst­lich­keit, so ist er von der Zucht aus­zu­sch­lies­sen.

BGE

136 I 1 (2C_52/2009) from 13. Januar 2010
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 27, 36 Abs. 1 Satz 2 BV; Art. 10 TSchG, Art. 28 Abs. 2 TSchV; Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Kantonale Zuständigkeit zum Erlass von sicherheitspolizeilich motivierten Zuchtvorschriften (E. 3). Kantonale Vorschriften, welche sich zur Regelung eines Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverbots von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen abstützen, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht (E. 4). Einschränkungen von Zuchtverboten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der Bestimmung massgebend, sondern das gesamte Auslegungsresultat (E. 5.3). Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung nach Massgabe der Gefährlichkeit der Hunde verletzen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht, auch wenn sie sich für Züchter verschiedener Hunderassen unterschiedlich auswirken (E. 5.5).

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