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Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV51 nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199552 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen. 2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen. 3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen. 51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. |