Tierseuchengesetz
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Art. 10b Beschränkung des Verkehrs mit Lebensmitteln 35
Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen. 35Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 19951469; BBl 1989 I 893). |