Tierseuchengesetz
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Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht 34
1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden. 2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.35 3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 20082269; BBl 2006 6337). 35 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). |