Tierseuchengesetz
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Art. 7a Identitas AG 19
1 Die Identitas AG betreibt das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank) nach Artikel 45b. 2 Zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit beteiligt sich der Bund an der Identitas AG. Er hält die Mehrheit am Aktienkapital der Identitas AG. 3 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest. Er kann der Generalversammlung Vertreter des Bundes für die Wahl in den Verwaltungsrat vorschlagen. 4 Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die Informationen zur Verfügung, die für die Überprüfung der Zielerreichung notwendig sind. 5 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank ist die zentrale Aufgabe der Identitas AG. 6 Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere Aufgaben übertragen, die zur Umsetzung von Massnahmen und zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, soweit diese Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabe der Identitas AG stehen. Er regelt die Kostentragung. 7 Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig. 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 1 und 5–7 in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5749; 2021 680; BBl 2019 4175). |