Tierseuchengesetz
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Art. 31a Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen 70
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden. 2 Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anrechenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest. 3 Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tiergesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft. 4 Das BLV erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen. 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). |