für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a.
der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b.
der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c.
der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
5 Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).