Tierseuchengesetz
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Art. 10b Beschränkung des Verkehrs mit Lebensmitteln 33
Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen. 33Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 19951469; BBl 1989 I 893). |