Tierseuchengesetz
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Art. 11a37
1 Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. 2 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. 3 Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. 4 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
5 Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. 37Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). |