Tierseuchengesetz
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Art. 14 Kennzeichnung und Registrierung 39
1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.40 2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden. 3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen. 4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen. 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). BGE
105 IV 142 () from 4. April 1979
Regeste: Art. 14 Abs. 1 TSG; Art. 11.11, 11.15 TSV in der Fassung vom 15. Dezember 1967. Werden Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung in einen andern Viehinspektionskreis transportiert, so ist zur Einholung der Verkehrsscheine verpflichtet, wer den Transport anordnet. |