Tierseuchengesetz
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Art. 16 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften 45
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15aauf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll. 45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). |
