Tierseuchengesetz
(TSG)1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. September 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).


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Art. 1a Ziele der Tierseuchenbekämpfung

1 Hoch­an­ste­cken­de Seu­chen wer­den:

a.
mög­lichst rasch aus­ge­rot­tet;
b.
im Üb­ri­gen wie an­de­re Seu­chen be­kämpft.

2 An­de­re Seu­chen wer­den:

a.
aus­ge­rot­tet, so­fern ein ge­sund­heit­li­ches oder wirt­schaft­li­ches Be­dürf­nis be­steht und das Ziel mit ei­nem ver­tret­ba­ren Auf­wand er­reicht wer­den kann;
b.
be­kämpft, um die ge­sund­heit­li­chen und wirt­schaft­li­chen Fol­gen mög­lichst ge­ring zu hal­ten; oder
c.
über­wacht, so­fern im Hin­blick auf ei­ne all­fäl­li­ge Be­kämp­fung oder Aus­rot­tung epi­de­mio­lo­gi­sche Da­ten ge­sam­melt wer­den sol­len oder die Über­wa­chung im Zu­sam­men­hang mit dem in­ter­na­tio­na­len Tier­ver­kehr not­wen­dig ist.

BGE

126 II 63 () from 18. Januar 2000
Regeste: Art. 69 aBV; Art. 3 VG; Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); Verantwortlichkeit des Bundes für die wirtschaftlichen Folgen der Krise im Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn (BSE). Die Tierseuchengesetzgebung bezweckt, auch Einzelpersonen gegen wirtschaftlichen Schaden zu schützen (E. 3a). Die Entschädigung durch den Bund (Art. 32 ff. TSG in Verbindung mit Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 über befristete Sofortmassnahmen gegen die BSE im schweizerischen Rindviehbestand [RS 916.41]) schliesst die betroffenen Landwirte von der Möglichkeit einer Schadenersatzklage für den ungedeckten Teil ihres Verlustes nicht aus (E. 3b).

132 II 305 () from 11. April 2006
Regeste: Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 1a Abs. 1 und 2, Art. 9 und 10 Abs. 1 TSG; Verantwortlichkeit des Bundes für die von ihm getroffenen Massnahmen bei der Bekämpfung des sog. "Rinderwahnsinns"; keine widerrechtlichen Unterlassungen unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgeprinzips. Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 4.1). Art. 9 TSG konkretisiert implizit das Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung der in Frage stehenden Tierseuche zu verhindern (E. 4.2 und 4.3); besondere Umstände, die dabei zu beachten sind (E. 4.4). Vorliegend vorgeworfene Handlungen bzw. Unterlassungen: zu spätes Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Wiederkäuer (E. 5.1); zu spätes Verbot des Imports von Tiermehl aus Grossbritannien (E. 5.2); zu spätes Verbot der Einfuhr von Tiermehl jeglicher Herkunft (E. 5.3); verspätete Massnahmen zur Verhinderung der "Kreuzkontamination" von Tiermehlen in Futtermittelmühlen und bei Züchtern (E. 5.4).

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