Tierseuchengesetz
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Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
1 …60 2 Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61 3 Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62 4 Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar. 5 Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen. 60 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 20012790; BBl 19993452). 61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 20012790; BBl 19993452). BGE
126 II 63 () from 18. Januar 2000
Regeste: Art. 69 aBV; Art. 3 VG; Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); Verantwortlichkeit des Bundes für die wirtschaftlichen Folgen der Krise im Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn (BSE). Die Tierseuchengesetzgebung bezweckt, auch Einzelpersonen gegen wirtschaftlichen Schaden zu schützen (E. 3a). Die Entschädigung durch den Bund (Art. 32 ff. TSG in Verbindung mit Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 über befristete Sofortmassnahmen gegen die BSE im schweizerischen Rindviehbestand [RS 916.41]) schliesst die betroffenen Landwirte von der Möglichkeit einer Schadenersatzklage für den ungedeckten Teil ihres Verlustes nicht aus (E. 3b). |
