Tierseuchengesetz
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Art. 30 Hundekontrolle 64
1 Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung. 2 Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten. 64 Fassung und gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 20082269; BBl 2006 6337). |
