Tierseuchengesetz
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Art. 38 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen 78
1Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt. 2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. 3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. 78Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 20024721). |