1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).
Art. 38Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen 78
1Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.
2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
78Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 20024721).