Tierseuchengesetz
|
Art. 45a
1 Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten. 2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet. 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an. 4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen. 5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199892 nicht übersteigen. |