Tierseuchengesetz
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Art. 45b Tierverkehrsdatenbank
1 Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierverkehrsdatenbank betrieben. 2 Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 14, 15a und 16. 3 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebührenpflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest. 4 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Verfügung. |
