Tierseuchengesetz
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Art. 45e Kontrolldaten
1 Jede Person kann die Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse zu ihrem Betrieb und zu ihren Tieren einsehen. 2 Nutztierhalter können das BLV ermächtigen, die Daten betreffend den Tierschutz bei ihren Nutztieren und betreffend ihre Primärproduktion an Dritte weiterzugeben. |