Tierseuchengesetz
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Art. 57a Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm 135
1 Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten. 2 Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung. 135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2020 5749; 2022 486; BBl 2019 4175). |