Tierseuchengesetz
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Art. 59b Einsprache 137
1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden. 3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. 137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). |