Bundesgesetz
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Art. 2058
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. 2 Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins. 3 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen. 4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest. 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). |