Bundesgesetz
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Art. 21
1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG59 vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen des BAZG.60 Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt. 2 An Tabakfabrikaten, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung. 60 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). |