Bundesgesetz
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuergesetz, TStG)1

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).


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Art. 23

1 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.61

2 Die Ver­jäh­rung be­ginnt nicht und steht still, falls sie be­gon­nen hat, wäh­rend der Dau­er ei­nes Ein­spra­che-, Be­schwer­de- oder Re­vi­si­ons­ver­fah­rens über die Steu­er­pflicht oder die Steu­er­for­de­rung.

3 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen durch je­de An­er­ken­nung der Steu­er­for­de­rung von Sei­ten ei­nes Zah­lungs­pflich­ti­gen so­wie durch je­de auf Gel­tend­ma­chung des Steu­er­an­spru­ches ge­rich­te­te Amts­hand­lung, die ei­nem Zah­lungs­pflich­ti­gen zur Kennt­nis ge­bracht wird. Mit der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rung von neu­em.

4 Still­stand und Un­ter­bre­chung wir­ken ge­gen­über al­len Zah­lungs­pflich­ti­gen.

5 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.62

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

62 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

BGE

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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