Bundesgesetz
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Art. 8
1 Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch:
2 Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. |