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Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG)1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
Art. 16
1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a.
den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b.
die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c.
bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2 Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a.
Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b.
Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c.
anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
4 Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
45Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).