Bundesgesetz
|
|
Art. 7
1 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein. 2 Steuernachfolger sind:
3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis. |
