Verordnung
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Art. 33 Taxierung durch regionale Kommissionen
(Art. 28 Abs. 1 TStG) 1 Die regionalen Kommissionen taxieren den angebotenen verarbeitungsfähigen Tabak (Tabakpartie) aufgrund der Produzentenpreise und der Qualität. 2 Sie werden vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen (SwissTabac) und von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak (SOTA) im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion eingesetzt. 3 Sie bestehen aus je zwei Personen als Vertretung der SwissTabac und der SOTA. 4 Die SwissTabac und die SOTA bestimmen aus diesen Personen abwechslungsweise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 5 Können sich die Mitglieder der Kommissionen über die Taxierung nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig. |