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Art. 2 Tabakfabrikate
(Art. 1 Abs. 2 TStG) 1 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern2 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind.3 2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. 3 Als Zigaretten gelten:
4 Als Rauchtabak gelten:
5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:
6 Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100.4 2 SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. 3 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). |