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Art. 36 Finanzierung
(Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG) 1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Finanzierungsfonds der SOTA. 2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten. 3 Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Einfuhrpreise mehrerer Jahre für Rohtabake, die zur Herstellung von Zigaretten bestimmt sind, abgestellt werden. |