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Art. 6 Steuerfestsetzung
(Art. 17 TStG) 1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück. 2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest. 3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen. 4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit. |
