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Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses 125
1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e. Der Grundpass wird von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank ausgestellt. 2 Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1. 3 Anerkannt werden können:
4 Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
5 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet. 6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten auf der Tierverkehrsdatenbank aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 8a der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011127 vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Betreiberin der Datenbank umgehend über die Änderung informiert. 7 Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern. 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243). 126 SR 916.310 127 SR 916.404.1 |