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Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone 463
1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. 2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden. 3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen. 463 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). |