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Art. 244d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. 2 Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
3 Bei Feststellung von venezolanischer Enzephalomyelitis ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausmerzung der verseuchten Tiere an. 4 Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen. |