|
Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. 2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. 3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen. |