Tierseuchenverordnung
(TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten

Die Kan­to­ne kön­nen Be­ra­tungs- und Ge­sund­heits­diens­te, die in der Schwei­nehal­tung tä­tig sind, zur Mit­ar­beit bei der Durch­füh­rung von Sa­nie­rungs­mass­nah­men und der Über­wa­chung der an­er­kannt EP-frei­en Be­stän­de her­an­zie­hen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden