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Art. 274d Seuchenfall
1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
2 Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen. 3 Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.517 516 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). 517 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). |