|
Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
1 In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind. 2 Der Kantonstierarzt kann das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone und das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone oder von einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone unter sichernden Massnahmen bewilligen. 3 Der Bieneninspektor kontrolliert innert 30 Tagen nach Festlegung der Schutzzone sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen und Hummelnestern, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. 4 Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen oder Hummelnestern Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imkerinnen und Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest. 5 In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren. |