|
Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen 532
Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan-tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. 532 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). |